01.03.13 Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen

Mit der Entscheidung der rot-grünen Landesregierung, den § 61a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zu streichen, hat sie grundsätzlich die gesetzlichen Fristen für die Funktionsprüfung von privaten Abwasserkanälen abgeschafft.

Nach § 53 Abs. 1 e) LWG NRW sollen nunmehr durch Rechtsverordnung sämtliche Einzelheiten festgelegt werden. Der Landtag hat mit rot-grüner Mehrheit der Landesregierung folgende Anforderungen an diese Verordnung vorgegeben:

  1. Künftig soll eine Überprüfungspflicht in Wasserschutzgebieten für sämtliche Abwasserkanäle bestehen (je nach Baujahr bis zum 31.12.2015 oder 2020).
  2. Darüber hinaus soll die Pflicht für gewerbliche und industrielle Abwasserkanäle auch außerhalb von Wasserschutzgebieten (bis zum 31.12.2020) gelten.
  3. Für alle anderen Abwasserkanäle besteht diese Pflicht nicht. Gleichwohl kann die Kommune eine Satzung mit entsprechenden Pflichten und Fristen erlassen.

Solange diese Rechtsverordnung nicht in Kraft ist, sind die Regelungen in § 61a LWG NRW nicht vollzugsfähig. Es ist damit zu rechnen, dass die Rechtsverordnung zeitnah erlassen wird. Bis dahin sollten die Kommunalen auf eine Anwendung verzichten.

Die Kommunalpolitik muss nun vor Ort die Zeit bis zum Erlass der Rechtsverordnung nutzen, die grundsätzliche Entscheidung zu treffen, ob die Kommune eine verpflichtende Funktionsprüfung auch für die übrigen Abwasserkanäle verfolgen oder ob diese für die Kommune gänzlich entfallen soll. Hier kann es Gründe sowohl dafür als auch dagegen geben. Diese Entscheidung sollte vor Ort entschieden werden.

Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen zur Regelungen von Fristen können fortbestehen.

Für die Gemeinde Möhnesee und die SPD bedeutet das konkret, dass für unser Gemeindegebiet die Überprüfung der privaten Abwasserleitungen „vom Tisch“ ist. Wir haben weder entsprechende Gebäude in Wasserschutzgebieten, noch besteht eine Satzung in der Gemeinde, die die Überprüfung regelt. Unsere Bürger können sich also beruhigt zurücklehnen.

Tauchen allerdings Schäden an den privaten Abwasserleitung aus, so sollten der jeweilige Grundstückseigentümer schon aus eigenem Interessen eine Überprüfung und Sanierung ins Auge fassen.