Mehrfach hat die SPD-Fraktion versucht, den Beschluss des Rates über die Mitgliederzahl des wichtigen Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Möhnesee zu korrigieren. Dabei hat die Fraktion hauptsächlich auf Gespräche mit den anderen Fraktionen gesetzt. Zuletzt wurde das Problem mit dem Fraktionsvorsitzenden der Bürgergemeinschaft – die ebenfalls benachteiligt ist – besprochen. Von dort war durchaus die Bereitschaft gegeben, das Problem einvernehmlich zu lösen – leider hat dann jedoch der Fraktionsvorsitzende der CDU jedes weitere Gespräch über das Thema abgelehnt. Die Fraktion war daher gezwungen, den Wege einer Organklage einschlagen. Diese liegt mittlerweile unter dem Az. 12 K 3574/14 dem Verwaltungsgericht in Arnsberg vor. Da das Verfahren von allgemeinem Interesse ist, wird die Klage nachstehend im Wortlaut veröffentlicht:
„Klage der
SPD-Fraktion im Rat der Gemeinde Möhnesee
vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Gerhard Bruschke,
Auf den Steinern 5, 595519 Möhnesee
gegen die
Gemeinde Möhnesee
vertreten durch den Bürgermeister Hans Dicke,
Hauptstr. 19, 59519 Möhnesee
mit dem Antrag,
1.den in der Sitzung vom 25.06.2014 gewählten Haupt- und Finanzausschuss aufzulösen,
2.festzustellen, dass die Wahl formell fehlerhaft war und damit ungültig ist und
3.die Zusammensetzung des Haupt- und Finanzausschuss gegen die Gemeindeordnung NW (GO) verstößt, weil das Spiegelbildlichkeitsprinzip nicht eingehalten wurde.
I.Sachverhalt
In dieser Ratsperiode gehören dem Rat der Gemeinde Möhnesee 30 Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters an, von denen 13 auf die Fraktion der CDU, jeweils 7 auf die Fraktionen der BG und der SPD und 3 auf die Fraktion Bündnis 90/Grüne entfallen. Der Bürgermeister ist parteilos.
Dieser Zusammensetzung liegt folgendes Wahlergebnis zugrunde: CDU 43,24 % – BG 23,03 % – Bündnis 90/Grüne 9,4 % – SPD 19,63 % – FDP 4,71 %.
Nach der Konstituierung der SPD Fraktion hat sich der Ratsvertreter der FDP, Herr Dr. Boris Cramer, der SPD-Fraktion angeschlossen, da beide Parteien in Möhnesee die gleichen politischen Ziele verfolgen. Der Stimmenanteil der dadurch entstandenen Gesamtfraktion beläuft sich entsprechend den vorstehenden Zahlen auf 24,34 %.
In der konstituierenden Sitzung am 25.06.2014 beantragten die Fraktion der CDU, der BG und Bündnis 90/Grüne den Haupt- und Finanzausschuss, der in der vorherigen Periode aus 10 Mitgliedern plus Bürgermeister bestand, auf 6 Ratsvertreter plus Bürgermeister zu verkleinern. Außerdem bildeten die vorgenannten Fraktionen eine gemeinsame Liste zur Wahl der Ausschussmitglieder. Die SPD-Fraktion legte ebenfalls eine Liste vor.
Gegen die 7 Stimmen der SPD-Fraktion, die beantragt hatte, die Größe des Haupt- und Finanzausschusses auf 9 Ratsmitgliedern plus Bürgermeister festzusetzen, sprach sich die Mehrheit des Rates für 6 Mitglieder plus Bürgermeister aus. Im nachfolgenden Tagesordnungspunkt zur Wahl der Ausschussmitglieder fasste der Bürgermeister die Wahlvorschläge der SPD-Fraktion und die gemeinsame Liste der übrigen Fraktionen zusammen und ließ darüber in einem Wahlgang abstimmen. Die Liste wurde einstimmig angenommen.
Nach der zuvor festgelegten Ausschussgröße stand der SPD-Fraktion lediglich 1 Sitz zu. Die Liste der SPD-Fraktion enthielt jedoch 2 Mitglieder, so dass insgesamt 7 Ratsmitglieder als Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses gewählt wurden. Da das so erzielte Ergebnis nicht der vorherigen Festlegung der Ausschussgröße entsprach, wurde der zweite Vorschlag der SPD durch den Bürgermeister gestrichen.
Der auf diese Weise gewählte Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Möhnesee weist somit zum jetzigen Zeitpunkt folgende Zusammensetzung aus:
3 Mitglieder der CDU-Fraktion und jeweils 1 Mitglied der Fraktionen von BG, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Der (parteilose) Bürgermeister ist ebenfalls Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses.
II.Wahlverfahren
Das Verfahren der Abstimmung ist bereits rechtswidrig, da über die Wahlvorschläge zur Bildung des Haupt- und Finanzausschusses getrennt nach Listen hätte abgestimmt werden müssen. Die „einheitliche“ Liste ist gegen unseren ausdrücklichen Willen durch den Bürgermeister zur Abstimmung gestellt worden. Nachdem dann festgestellt wurde, dass ein Vorschlag zu viel auf der Liste enthalten war (nämlich das zweite SPD-Mitglied) wurde dieser Platz mit Hinweis auf die zuvor festgelegte Ausschussgröße gestrichen.
Das Wahlverfahren ist von uns in der Ratssitzung vom 04.09.2014 gerügt und das entsprechende Protokoll beanstandet worden. Die Ratsmehrheit ist dieser Auffassung nicht gefolgt.
Dass das Wahlverfahren nicht den Regeln der GO entspricht, ergibt sich bereits aus einem Protokollentwurf der konstituierenden Sitzung, der kurz im Internet veröffentlicht wurde, dann jedoch zurückgezogen und neu formuliert wurde. In diesem Protokollentwurf heißt es:
Über die Zusammensetzung des Haupt- und Finanzausschusses haben sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt. Somit erfolgt die Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses entsprechend dem Verfahren des § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Alle Fraktionen haben entsprechende Listen vorgelegt. Die vorgelegten Listen beinhalten für die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses folgende Vorschläge:
CDU:
Weigt, Hans-Jürgen
Teipel, Klaus-Peter
Eickhoff, Ferdinand
BG:
Bense, Richard
SPD:
Bruschke, Gerhard
Schlüter, Kerstin
Bündnis 90/Die Grünen:
Gronert, Uwe
Nach dem Zählverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW ergibt das Verfahren folgende Sitzzuteilung: CDU 3 Sitze, BG 1 Sitz, SPD 1 Sitz, Bündnis 90/Die Grünen 1 Sitz. Somit ergibt die Zählung folgende Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses:
CDU:
Weigt, Hans-Jürgen
Teipel, Klaus-Peter
Eickhoff, Ferdinand
BG:
Bense, Richard
SPD:
Bruschke, Gerhard
Bündnis 90/Die Grünen:
Gronert, Uwe
Das später veröffentlichte Protokoll wählte hier eine andere – nicht dem tatsächlichen Wahlvorgang entsprechende – Formulierung. Dort heißt es:
Über die Zusammensetzung des Haupt- und Finanzausschusses haben sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt. Somit erfolgt die Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses entsprechend dem Verfahren des § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Alle Fraktionen haben entsprechende Listen vorgelegt.
Die vorgelegten Listen beinhalten für die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses folgende Vorschläge:
CDU:
Weigt, Hans-Jürgen
Teipel, Klaus-Peter
Eickhoff, Ferdinand
BG:
Bense, Richard
SPD:
Bruschke, Gerhard
Schlüter, Kerstin
Bündnis 90/Die Grünen:
Gronert, Uwe
Sodann ergeht einstimmig folgender Beschluss der stimmberechtigten Ratsmitglieder:
Jede Fraktion unterstützt den eigenen Wahlvorschlag mit den anwesenden Fraktionsmitgliedern. Somit entfallen auf den Vorschlag der CDU-Fraktion 12 Stimmen, auf den Vorschlag der BG Fraktion 7 Stimmen, auf dem Vorschlag der SPD-Fraktion 7 Stimmen und auf den Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 Stimmen.
Die Anwendung des Zählverfahrens gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW ergibt bei der festgelegten Ausschussgröße von 6 Ratsmitgliedern (siehe TOP 9) folgende Sitzzuteilung:
CDU 3 Sitze, BG 1 Sitz, SPD 1 Sitz, Bündnis 90/Die Grünen 1 Sitz.
Somit ergibt die Zählung folgende Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses:
CDU:
Weigt, Hans-Jürgen
Teipel, Klaus-Peter
Eickhoff, Ferdinand
BG:
Bense, Richard
SPD:
Bruschke, Gerhard
Bündnis 90/Die Grünen:
Gronert, Uwe
Fakt ist allerdings – und dass ist aus beiden Varianten des Protokolls ersichtlich, dass über die Listen nicht getrennt, sondern einheitlich abgestimmt wurde, obwohl keine gemeinsame Liste vorgelegt worden ist. Dieses Verfahren verstößt eindeutig gegen die Regelungen der GO und führt dazu, dass die Wahl des Haupt- und Finanzausschusses letztlich ungültig ist.
III.Zusammensetzung des Haupt- und Finanzausschusses
Durch die Verkleinerung des Haupt- und Finanzausschusses ist in die Rechte der SPD-Fraktion rechtswidrig eingegriffen worden. Die Ausschussbesetzung entspricht nicht dem Spiegelbildlichkeitsprinzip unter Berücksichtigung der Stimmanteile der Fraktion.
Bei sechs Ratsvertretern entfallen 3 Plätze auf die Fraktion der CDU und jeweils ein Platz auf die drei anderen Fraktionen. Die CDU erhält damit 50 % der Ausschusssitze und ist ebenso wie die Fraktion von Bündnis90/Gründe, deren prozentualer Anteil im Haupt- und Finanzausschuss 16,67 % beträgt, deutlich überrepräsentiert. Die Stimmanteile der BG und der SPD liegen ebenfalls bei 16,67 % und damit deutlich unter dem tatsächlich erzielten Wahlergebnis und der Gewichtung im Gemeinderat.
Unter Berücksichtigung der Wahlergebnisnisse ist eine gleichberechtigte Mitwirkung der Mitglieder der Fraktionen im Hauptausschuss nicht möglich. Der Wert der gültigen Wählerstimmen ist bei der Bildung des Haupt- und Finanzausschusses nicht berücksichtigt. Die SPD-Fraktion ist, wie die Fraktion von Bündnis90/Grüne lediglich mit einem Mitglied vertreten, obwohl ihr Wählerstimmenanteil mit 24,34 % deutlich höher (fast 3 Mal höher) ist, als der Stimmenanteil der Fraktion Bündnis90/Grüne von 9,4%. Die CDU Fraktion hat die Hälfte der Ausschusssitze besetzt, obwohl ihr Wählerstimmenanteil lediglich 43,24 % betrug.
Der Beschluss zur Verkleinerung des Haupt- und Finanzausschusses setzt das Mehrheitsprinzip zu Lasten des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes uneingeschränkt durch, obwohl eine stabile Mehrheitsbildung im vorliegenden Fall auch durch andere, den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu erreichen wäre. Durch eine moderate Erhöhung der Mitglieder des Ausschusses gemäß dem Antrag der SPD-Fraktion auf 9 Mitglieder plus Bürgermeister, wäre sowohl der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, als auch das Mehrheitsprinzip bei der Besetzung der Ausschüsse gewahrt gewesen. SPD und BG hätten dann zwei Mitglieder, die CDU vier Mitglieder und Bündnis 90/Grüne ein Mitglied entsenden können. Diesem angemessenen Ausgleich beider Prinzipien widerspricht die Bildung und Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die jetzige Stärke ist auch sachlich nicht begründet.
Eine durch die Gemeinde erfolgte telefonische Rückfrage beim Städte- und Gemeindebund hat ergeben, dass man dort das Ergebnis der Bildung des Haupt- und Finanzausschusses sehr kritisch sieht, weil der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz verletzt wurde und dies im deutlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG steht. Hierbei müsse zudem berücksichtigt werden, dass ein Haupt- und Finanzausschuss weitreichende Kompetenzen habe und nicht mit einem reinen Beratungsgremium – wie unser ehemalige Lenkungskreis (entspricht in etwa einem Ältestenrat) – vergleichbar ist. Ein Schreiben an die Kommunalaufsicht beim Kreis Soest hat in etwa die gleiche Antwort ausgelöst. Der Kreis Soest hat sich ebenfalls verwundert über die geringe Zahl der Ausschussmitglieder geäußert, jedoch keine definitive Stellungnahme abgegeben. Vielmehr hat sich die Kommunalaufsicht darauf zurückgezogen, dass die Größe eines Ausschuss sich ihrer Beurteilung aus kommunalrechtlicher Sicht entziehen würde und die SPD hier im Wege einer Organklage tätig werden müsse.Eine ebenfalls eingeholte Rechtsauskunft der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik (SGK) ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bildung und Zusammensetzung des Haupt- und Finanzausschusses gegen grundsätzlich Regelungen der GO verstoße. Auch von dort wurde die Einlegung einer Organklage angeregt.
Ein Antrag der der SPD-Fraktion vom 19.08.2014 mit dem Ziel einer einvernehmlichen Neubildung des Ausschusses wurde in der Ratssitzung vom 04.09.2014 von der Mehrheit aus CDU, BG und Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.
Hintergrund
Der von CDU und BG angeführte Grund für die Verkleinerung, nämlich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Haupt- und Finanzausschusses ist lediglich vorgeschoben. Das zeigt sich schon daran, dass der gemeinsame Vorschlag von CDU und BG zur Bildung der Ausschüsse ursprünglich eine Größe des Haupt- und Finanzausschusses von 8 Mitgliedern plus Bürgermeister vorsah. Dabei hatte man jedoch nicht bedacht, dass durch den Beitritt von Dr. Cramer zur SPD-Fraktion die Fraktionsstärke von BG und SPD identisch war, was zu einem Losentscheid geführt hätte. Dies wäre im Übrigen auch bei den anderen Ausschüssen der Fall gewesen, wenn die CDU/BG-Gruppe hier auf den ursprünglich vorgeschlagenen 11er-Ausschüssen beharrt hätte.
Nach Intervention der SPD hat man sich hier dann jedoch zur Bildung von 13er-Ausschüssen entschlossen, die das politische Bild des Rates widerspiegeln und eine Besetzung der Sitze ohne Losverfahren ermöglichten. Nur beim Haupt- und Finanzausschuss hat man sich in die entgegengesetzte Richtung bewegt und eine weitere Verkleinerung durchgesetzt. Für diese Besonderheit sind ausschließlich politische und keine sachlichen Gründe vorhanden.
Abschließende Bewertung
Gem. § 57 Abs. 1 GO kann der Rat einer Gemeinde Ausschüsse bilden. Dabei besteht bei der Festlegung der Ausschussgröße ein gewisser Spielraum (§ 58 Abs. 1 GO). Auch für den Haupt- und Finanzausschuss ist eine feste Mitgliederanzahl nicht vorgeschrieben. Dieser Spielraum wird jedoch durch das Spiegelbildlichkeitsprinzip und das Mehrheitsprinzip begrenzt. Im Sinne optimaler praktischer Konkordanz darf jedes der beiden konkurrierenden Gebote durch das andere nur soweit eingeschränkt werden, wie es zu dessen Verwirklichung im konkreten Fall erforderlich ist (BVerwG, Urteil v. 09.12.2009, Az. 8 C 17/08). D.h., einerseits darf bzw. sollte ein Hauptausschuss zahlenmäßig kleiner sein als der gesamte Rat, um seine Aufgabe der Vorbereitung von Ratsentscheidungen und der Abstimmung der Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander effektiv erfüllen zu können. Andererseits darf der Ausschuss aber auch nicht so klein sein, dass die Kräfteverhältnisse der im Rat unmittelbar demokratisch legitimiert vertretenen Parteien im Ausschuss verzerrt abgebildet werden. Eine identische Abbildung der Ratsverhältnisse auch im Ausschuss ist dabei in der Regel nicht möglich und auch rechtlich nicht erforderlich. Es gilt, die „passende“ Ausschussgröße vorab zu ermitteln.
In der Rechtsprechung wird zudem angeregt, zur Wahrung des Mehrheitsprinzips im Zweifel eine moderate Erhöhung der Anzahl der Ausschussmitglieder im Interesse des Spiegelbildlichkeitsprinzips in Erwägung zu ziehen ist (BVerwG, Urteil v. 09.12.2009, Az. 8 C 17/08), als durch Verringerung der Anzahl der Ausschussmitglieder die Funktionsfähigkeit des Ausschusses zu Lasten des Spiegelbildlichkeitsprinzips herzustellen. Nach der Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte sollte ein Haupt- und Finanzausschuss zumindest nicht weniger als ein Viertel der Zahl der Ratsmitglieder habe. Dieses Viertel wird durch die jetzige Ausschussgröße nicht erreicht.
Zu beachten ist dabei auch, dass gerade der Haupt- und Finanzausschuss mit einer großen Entscheidungsfülle ausgestattet ist und eine herausragende Stellung im Gefüge der Ratsausschüsse hat.“