Nochmals: Kostenexplosion beim Rathausumbau

Die SPD-Fraktion hat bereits mehrfach die erhebliche Kostenexplosion beim Umbau des Rathauses beanstandet und dabei auch immer wieder darauf verwiesen, dass sie bereits in der Planungsphase davon ausgegangen ist, dass nach ihrer Auffassung die Maßnahme zwischen 1,3 und 1,5 Millionen Euro kosten werden. Der Rat hat sich dann jedoch aufgrund der Kostenschätzung des Architekten, die etwas mehr als 700.000 € für die Gesamtmaßnahme auswies, für den Umbau entschieden.

Zwischenzeitliche Überprüfungen, ob der Architekt wegen der unrichtigen Kostenschätzungen auf Schadensersatz zu verklagen ist, gingen jedoch negativ aus. Nicht zuletzt auch aufgrund der Fehler, die die Verwaltung selbst gemacht hatte, wurden die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Prozesses durchweg negativ beurteilt.

Inzwischen gibt es jedoch neue Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, nach denen ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten durchsetzbar erscheint. Die Fraktion hat daher für den nächsten Haupt- und Finanzausschuss eine Anfrage an den Bürgermeister gerichtet, die nachstehend im Wortlaut wiedergegeben wird:“

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die erhebliche Kostenüberschreitung beim Umbau des Rathauses ist hinlänglich bekannt. In der Vergangenheit wurde auch schon mehrfach nachgefragt, ob und inwieweit der Architekt für die Baukostenüberschreitung verantwortlich gemacht werden kann und ob daraus ein Schadensersatzanspruch für die Gemeinde entsteht. Bisher wurde diese Frage immer negativ beantwortet.

Inzwischen liegt aber eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 15.3.2018 – 21 U 22/17) vor, die nach unserer Einschätzung eine neue Beurteilung der Erfolgsaussichten eines evtl. Schadensersatzprozesses erforderlich macht. So hat das OLG Hamm entschieden, dass

  1. der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber gehalten ist, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehöre insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken.
  2. eine Haftung des Architekten sich sowohl aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzungen, die Grundlage einer Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden sind, als auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks ergeben kann.

Darüber hinaus hat das OLG entschieden, dass es für den Fall, dass die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung feststeht, nicht darauf ankommt, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde oder nicht.

Zu einer ähnlichen Sachlage liegt inzwischen auch eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 7.8.2018 – 2 U 30/18) vor.

Nach einer überschlägigen Prüfung der jeweiligen Begründungen gehen wir davon aus, dass entgegen der bisher vertretenen Auffassung ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten besteht. Letztlich wurde der Baumaßnahme erst zugestimmt, nachdem der Architekt die zu erwartenden Baukosten „kleingerechnet“ hat. Trotz der im Rahmen der Baumaßnahme ja offensichtlichen Fehler, die auch von der Gemeinde gemacht wurden, scheint uns hier das Fehlverhalten des Architekten ursächlich für die damalige Entscheidung des Rates, so dass wir davon ausgehen, dass ein entsprechender Ersatzanspruch besteht.

Wir bitten darum, in der Sitzung zu der rechtlichen Beurteilung Stellung zu nehmen und ggf. die notwendigen Beschlüsse zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches vorzubereiten.“